Die Arbeit in der Oberschule
RdErl. d. MK v. 7.7.2011 - 32-81028
(SVBl. 8/2011 S.257; ber. SVBl. 5/2012 S.268), geändert durch RdErl.
vom
9.4.2013 (SVBl. 6/2013 S.221)
Inhalt
- Stellung der Oberschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
- Aufgaben und Ziele
- Stundentafeln
- Organisation von Lernprozessen
- Berufsorientierung und Berufsbildung
- Differenzierung und Förderung
- Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge,
Überweisungen und Abschlüsse
- Zusammenarbeit mit anderen Schulen
- Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
- Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule
- Schlussbestimmungen
1. Stellung der Oberschule innerhalb des
öffentlichen Schulwesens
1.1 Die Oberschule umfasst nach § 10a Abs. 1 des Niedersächsischen
Schulgesetzes (NSchG) die Schuljahrgänge 5 bis 10 und ist nach § 10a
Abs. 2 nach Schuljahrgängen gegliedert oder in ihr sind Hauptschule und
Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt.
1.2 An einer Oberschule kann nach § 10a Abs. 3 NSchG ein gymnasiales
Angebot eingerichtet werden. Ab dem 7. Schuljahrgang soll und ab dem 9.
Schuljahrgang muss der Unterricht im gymnasialen Angebot in überwiegend
schulzweigspeziftschen Klassenverbänden erteilt werden.
1.3 Eine Oberschule, die nach § 183a Abs. 2 NSchG aus einer
Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe hervorgegangen ist, umfasst die
Schuljahrgänge 5 bis 12.
1.4 Der Schulvorstand der Schule entscheidet im Rahmen der Vorgaben
nach Nr. 6 über die Gestaltung der Organisations- und Unterrichtsform.
Diese Entscheidung gilt jeweils mindestens für zwei aufeinanderfolgende
Durchgänge im Sekundarbereich I.
1.5 Die Oberschule baut auf der Grundschule auf. Der Übergang von der
Grundschule in die Oberschule ist durch Bezugsverordnung zu i und
Bezugserlass zu j geregelt.
1.6 An der Oberschule können am Ende des Sekundarbereichs I dieselben
Abschlüsse wie an den in §§ 9, 10 und 11 NSchG genannten Schulformen
erworben werden.
Das Nähere regeln die Bezugsverordnung zu m und der Bezugserlass zu
n.
Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen der
Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts.
1.7 An der Oberschule unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an
Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an
Realschulen, an Gymnasien und ggf. mit dem Lehramt für Sonderpädagogik
sowie dem Lehramt an berufsbildenden Schulen.
1.8 Die Zügigkeit der Oberschule sowie die Mindestschülerzahlen
werden durch Bezugsverordnung zu q bestimmt.
2. Aufgaben und Ziele
2.1 Die Oberschule hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im
Niedersächsischen Schulgesetz festgelegten Erziehungs- und
Bildungsauftrag zu erfüllen. Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist
in § 10a Abs. 1 NSchG festgelegt.
2.2 Die Oberschule stärkt Grundfertigkeiten, selbstständiges Lernen
und fördert soziales Lernen auch durch jahrgangsbezogenen und
schulzweigübergreifenden Unterricht sowie durch ein gemeinsames
Schulleben. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine
grundlegende, erweiterte oder vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht
ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine
individuelle Schwerpunktbildung.
Dazu bietet die Oberschule im Rahmen ihrer organisatorischen,
personellen und sächlichen Möglichkeiten einen berufspraktischen
Schwerpunkt mit Maßnahmen zur Berufsorientierung und Berufsbildung mit
Kooperationspartnern wie berufsbildenden Schulen, der Berufsberatung der
Arbeitsagentur, den Kammern, insbesondere ausbildenden Betrieben und
anderen Einrichtungen sowie neben dem Profil Fremdsprachen mindestens
eines der Profile Wirtschaft, Technik oder Gesundheit und Soziales an.
So bereitet die Oberschule ihre Schülerinnen und Schüler auf den
Eintritt in eine berufliche Ausbildung oder den Übergang in eine
berufsbildende Schule, aber auch auf den Übergang in ein allgemein
bildendes Gymnasium vor.
2.3 - gestrichen -
2.4 Die Oberschule ermöglicht den Kurswechsel in der
Fachleistungsdifferenzierung und die Übergänge zwischen Schulzweigen
durch individuelle Förderung sowie durch Abstimmung von schuleigenen
Arbeitsplänen auf der Grundlage der Kerncurricula und durch die Auswahl
der Schulbücher.
2.5 An der Oberschule sollen die Schülerinnen und Schüler die
Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs-, aber
auch studienbezogen fortsetzen können.
2.6 Die Oberschule soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in
die im Bildungsauftrag des § 2 des NSchG genannten Wertvorstellungen und
Normen einführen, sie befähigen, über sie zu reflektieren und damit eine
sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das
verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden.
2.7 Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die
Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen sachgerecht und aktiv für den Erhalt der
natürlichen Umwelt einzusetzen, gesundheitsbewusst zu leben sowie für
gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen,
Religionen und Kulturkreise einzutreten. Außerdem ist die
Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu
partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das einseitigen
Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt.
2.8 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Entwicklung der gesamten
Persönlichkeit. Sie muss sowohl die kognitive Entwicklung der
Schülerinnen und Schüler als auch ihre sozialen, emotionalen, kreativen
und praktischen Fähigkeiten fördern. Dazu gehört, dass die Schule die
Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und
ihrer Fähigkeit zur Kooperation und Mitbestimmung unterstützt.
Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein
Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen
ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zur
außerschulischen Umwelt hin auch die Teilnahme am kulturellen und
politischen Leben gefördert werden.
2.9 Die Aufgaben und Zielsetzungen der Oberschule können nur
verwirklicht werden, wenn die Schule die Erziehungsberechtigten über die
schulischen Belange informiert und an Entscheidungsprozessen beteiligt.
3. Stundentafeln
3.1 Der Unterricht an der Oberschule besteht aus Pflicht-,
Wahlpflicht- und Wahlunterricht, in der im Schuljahrgang 10 geführten
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aus Pflicht- und
Wahlunterricht. Der Unterricht an der Oberschule wird nach der
Stundentafel I (Anlage
1), sofern ein gymnasiales Angebot eingerichtet ist, in diesem nach
der Stundentafel II (Anlage
2) erteilt.
3.2 Anmerkungen zu den Stundentafeln
3.2.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung
fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des
fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine
von den Stundentafeln nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der
Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für
den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Die
Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine
Wochenstunde über- oder unterschritten werden.
3.2.2 Die als Ganztagsschule geführte Oberschule macht ihren
Schülerinnen und Schülern ein ganztägiges Unterrichts-, Förder- und
Freizeitangebot. Auf den Bezugserlass zu p wird hingewiesen.
3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollten mindestens sechs
Stunden Unterricht in ihrer Klasse erteilen; in Schuljahrgängen mit
fachleistungsdifferenziertem Unterricht kann hiervon abgewichen werden.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen ihre Klasse oder Lerngruppe
mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die
Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.
3.2.4 Zu Beginn des 5. Schuljahrgangs können freie Arbeits- und
Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der
Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit
sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in
die Oberschule und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert
werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit
der Schülerinnen und Schüler sowie die Feststellung der Lernstände zur
Erarbeitung einer Förderplanung erfolgen, um frühzeitig eine
zielgerichtete Förderung einleiten zu können.
3.2.5 Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse eingerichtet
werden, wird von der Schule getroffen. Das Angebot soll sich auch an den
Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren.
Die zweite Fremdsprache ist als Wahlpflichtfremdsprache bzw. als
Pflichtfremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang durchgängig an jeder
Oberschule einzurichten.
Wahlpflichtkurse können jahrgangs- und schulzweigbezogen sowie
jahrgangs-, schulzweig- und schulübergreifend durchgeführt werden. Sie
können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z.B. durch Blockung von Stunden)
angeboten werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten
begünstigt wird.
3.2.6 Arbeitsgemeinschaften werden nach den Möglichkeiten der Schule
unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und
Schüler angeboten.
Arbeitsgemeinschaften können klassen-, jahrgangs- und schulzweig-
oder schulübergreifend gebildet werden. Sie werden in der Regel für den
Zeitraum eines Schulhalbjahrs eingerichtet. Die Arbeitsgemeinschaften
können nach Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter
auch in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.
3.2.7 In der Stundentafel einstündig ausgewiesene Fächer sind in der
Regel epochal oder halbjährlich zu erteilen. Der Unterricht kann auch
fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist
sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anteile jedes einzelnen Faches
gewahrt bleiben.
3.2.8 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und
organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin
oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann
eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden
können nicht beansprucht werden.
3.2.9 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht
gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und
Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes
ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu e.
3.2.10 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der
Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes bereitgestellt.
3.2.11 Unterricht nach dem Curriculum „Mobilität” ist Bestandteil des
Pflichtunterrichts.
3.2.12 Bei der Durchführung berufsbildender Maßnahmen nach Nr. 5 kann
im erforderlichen Umfang Unterricht in einzelnen Fächern und
Fachbereichen in Anspruch genommen werden. In den Schuljahrgängen 9 und
10 können die Fächer Deutsch und Mathematik nur dann um jeweils eine
Stunde für berufsbildende Maßnahmen gekürzt werden, wenn Fachinhalte
dieser beiden Fächer in den jeweiligen Maßnahmen angemessen abgebildet
sind. Die Vorgaben zum Erwerb der Schulabschlüsse sind zu beachten.
In den Schuljahrgängen 8 bis 9/10 kann die Bildung von
klassenübergreifenden Lerngruppen zur Durchführung von
berufsorientierenden und berufsbildenden Maßnahmen vorgenommen werden.
Hiervon ausgenommen ist der Gymnasialzweig der Oberschule.
Die Erteilung des Religionsunterrichts ist bei der Durchführung von
wöchentlichen Praxistagen sicherzustellen.
3.2.13 Schülerinnen und Schüler, die den fremdsprachlichen
Schwerpunkt im 9. und 10. Schuljahrgang wählen wollen, nehmen ab dem 6.
Schuljahrgang am Unterricht in der zweiten Fremdsprache als
Wahlpflichtfremdsprache teil. Für Schülerinnen und Schüler, die in der
Oberschule den gymnasialen Zweig besuchen, ist die Teilnahme am
Unterricht der zweiten Fremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang
verpflichtend. Im Regelfall ist die zweite Fremdsprache Französisch.
Über die Genehmigung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache
entscheidet die oberste Schulbehörde. Auf § 9 Absatz 1 der
Bezugsverordnung zu i wird hingewiesen.
3.2.14 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Unterricht in der
zweiten Fremdsprache als Wahlpflicht- oder Pflichtfremdsprache
teilnehmen, wählen in den Schuljahrgängen 6 bis 8 zwei jeweils
zweistündige Wahlpflichtkurse verschiedener Fächer.
Schülerinnen und Schüler, die im kursdifferenzierten Unterricht auf
der grundlegenden Anforderungsebene in den Fächern Deutsch und
Mathematik unterrichtet werden sowie Schülerinnen und Schüler des
Hauptschulzweigs in der nach Schulzweigen gegliederten Oberschule wählen
einen zweistündigen Wahlpflichtkurs und nehmen an einer zusätzlichen
fünften Unterrichtsstunde in beiden Fächern teil. Dies gilt nach
Entscheidung der Klassenkonferenz auch für Schülerinnen und Schüler, die
im jahrgangsbezogenen Unterricht in diesen Fächern über
binnendifferenzierende Maßnahmen hinaus zusätzlich gefördert werden
müssen, um die Regelanforderungen der Kerncurricula zu erreichen.
3.2.15 Im 9. und 10. Schuljahrgang nehmen die Schülerinnen und
Schüler in der jahrgangsbezogen geführten Oberschule nach Beratung durch
die Lehrkräfte eine Schwerpunktbildung vor. Die Schülerinnen und Schüler
wählen entweder ein von der Schule nach Nr. 2.2 Abs. 2 angebotenes
vierstündiges Profil oder zwei von der Schule angebotene zweistündige
Wahlpflichtkurse sowie einen berufspraktischen Schwerpunkt nach Nr. 2.2
Abs. 2. Schülerinnen und Schüler, die Unterricht nach Nr. 3.2.14 Abs. 2
erhalten, wählen nur einen Wahlpflichtkurs.
In der nach Schulzweigen gegliederten Oberschule wählen die
Schülerinnen und Schüler des Realschulzweigs eines der nach Nr. 2.2 Abs.
2 angebotenen vierstündigen Profile. Die Schülerinnen und Schüler des
Hauptschulzweigs nehmen an der zusätzlichen fünften Unterrichtsstunde in
den Fächern Deutsch und Mathematik teil, wählen einen zweistündigen
Wahlpflichtkurs und nehmen am berufspraktischen Schwerpunkt nach Nr. 2.2
Abs. 2 teil.
Die Schule kann die Profile mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache
auch zweistündig anbieten. Die Schülerinnen und Schüler wählen bei einem
zweistündigen Profilangebot ein weiteres zweistündiges Profil oder einen
anderen zweistündigen Wahlpflichtkurs.
4. Organisation von Lernprozessen
4.1 Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen
Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und
Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.
Die Lernprozesse müssen sicherstellen, dass geschlechtsspezische
Rollenzuweisungen und strukturelle Benachteiligungen vermieden werden.
Dabei sind unterschiedliche Formen gleichberechtigten Zusammenlebens von
Mädchen und Jungen zu fördern.
4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das
selbstständige und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und
problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und
unterstützt werden. Große Bedeutung kommt deshalb den Sozialformen
Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht
den Unterrichtsformen Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Projektunterricht
zu.
4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind
wichtig für die Sicherung, Einfügung und spätere Anwendung des
Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie
sinnvoll geübt und übertragen werden kann und wie sie selbstständig
Ergebnisse sichern können.
Dazu dienen auch die Hausaufgaben. Die Lehrkräfte würdigen durch
regelmäßige Durchsicht die häusliche Arbeit der Schülerinnen und Schüler
und vergewissern sich damit u.a. des individuellen Lernfortschritts.
Weitere Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu f.
4.4 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der
Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Hierzu
dienen Besprechungen der Halbjahrespläne mit fach- und
fachbereichsbezogenen sowie fachübergreifenden und fächerverbindenden
Vorhaben, die Erörterung der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten
und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten
und Projekten.
4.5 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und
Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula einen
annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines
Schuljahrgangs im jahrgangsbezogenen Unterricht sowie zwischen den
Fachleistungskursen auf gleicher Anspruchsebene oder den Klassen eines
Schuljahrgangs im Schulzweig gewährleisten. Entsprechend der besonderen
Lernausgangslage jeder Lerngruppe, der Planung der einzelnen Lehrkraft
und der eventuellen Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern sollen
aber auch lerngruppenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der
Jahresplanung möglich sein.
Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der
Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen von Klassenkonferenzen, Fach- und
Fachbereichskonferenzen erforderlich.
Diese dienen u.a. der
| - |
Planung von Unterricht; |
| - |
Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze; |
| - |
Abstimmung von Fördermaßnahmen und Maßnahmen zur inneren und
äußeren Differenzierung; |
| - |
Absprache zur Leistungsmessung und Leistungsbewertung; |
| - |
Koordinierung der Hausaufgaben; |
| - |
Hilfestellung bei fachfremd erteiltem Unterricht. |
Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der
Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachübergreifende
und fächerverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen.
4.6 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich auf Fragen des
Unterrichts und auch auf die individuelle Lernentwicklung sowie auf die
Persönlichkeitsentwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen.
Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte sind in besonderer Weise
geeignet, die Abstimmung und Konsensbildung zu fördern.
Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen.
4.7 In Sachfächern kann der Unterricht nach Entscheidung der Schule
fremdsprachig erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass jede
Schülerin und jeder Schüler auch eine Klasse besuchen kann, in der der
Unterricht ausschließlich deutschsprachig erteilt wird.
4.8 In jedem Schuljahr soll Projektunterricht durchgeführt werden.
Der projektbezogene Unterricht kann dabei klassen-, jahrgangs- und
schulzweigbezogen sowie jahrgangsübergreifend und schulzweigübergreifend
organisiert werden.
Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sollen
über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und
organisatorischen Fragen rechtzeitig informiert werden; bei der Planung,
Vorbereitung sowie Durchführung sind die Schülerinnen und Schüler sowie
deren Erziehungsberechtigte nach Möglichkeit zu beteiligen.
4.9 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen
die Schülerinnen und Schüler insbesondere folgende methodische
Kompetenzen erwerben:
| - |
Umgang mit der Bibliothek und dem Internet; |
| - |
Anfertigen von Unterrichtsprotokollen und einfachen
Referaten; |
| - |
Textverarbeitung und Tabellenkalkulation; |
| - |
Gestaltung und Strukturierung mündlicher Vorträge; |
| - |
mediengestützte Präsentationsverfahren. |
Hierzu entwickelt die Schule ein Methodenkonzept und bestimmt je
Schuljahrgang ein Fach, in dem im Umfang von mindestens zehn
Wochenstunden im Schuljahr die entsprechenden Methoden vermittelt
werden; die Schule kann hiervon abweichen, wenn sie vergleichbare
Festlegungen zur Umsetzung des Methodenkonzepts beschließt.
5. Berufsorientierung und Berufsbildung
5.1 Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Bildung an
Praxistagen, zu denen u.a. Schülerbetriebspraktika, Erkundungen,
Unterricht in Kooperation mit berufsbildenden Schulen, berufspraktische
Projekte, praxisorientierte Lernphasen innerhalb des Fachunterrichts und
andere Lernangebote gehören, dienen der Sicherung der
Ausbildungsfähigkeit und Berufswahlkompetenz in einem umfassenden Sinne.
In der Oberschule sind Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und
beruflichen Bildung in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der
Arbeitsagentur, berufsbildenden Schulen, den Kammern, Betrieben und
anderen Einrichtungen Teil des fächerübergreifenden schulischen Konzepts
zur Berufsorientierung und Berufsbildung.
5.2 Die Zusammenarbeit der allgemein bildenden Schulen mit Betrieben
schließt alle Einrichtungen ein, die geeignet sind, Schülerinnen und
Schüler auf die Anforderungen in einem Ausbildungsberuf oder eine
berufliche Tätigkeit vorzubereiten.
Alle mit Betrieben durchzuführenden Maßnahmen zur Berufsorientierung
müssen inhaltlich und organisatorisch mit diesen abgestimmt werden. Dazu
informiert die Schule die kooperierenden Betriebe über die Ziele,
Inhalte und die Organisation einschließlich der Vor- und Nachbereitung
ihrer berufsorientierenden Maßnahmen und stimmt bei
Schülerbetriebspraktika und anderen Praxistagen den Einsatz der
Schülerinnen und Schüler sowie deren Betreuung durch Lehrkräfte der
Schule mit ihnen ab.
5.3 Insbesondere im Ganztagsunterricht können Oberschulen vielfältige
Angebote zur Durchführung berufsorientierender Angebote machen.
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen unterstützen die Lehrkräfte
der Oberschule bei der Durchführung berufsorientierender und
berufsbildender Maßnahmen. Grundlage dieser Maßnahmen sind die
Ergebnisse eines Kompetenzfeststellungsverfahrens, die Hinweise für die
individuelle Förderung und die Berufswegeplanung der Schülerinnen und
Schüler geben.
5.4 Ab dem 7. Schuljahrgang werden berufsorientierende, ab dem 9.
Schuljahrgang entsprechend der Schwerpunktbildung gem. Nr. 2.2 Abs. 2
berufsorientierende und berufsbildende Maßnahmen durchgeführt. Die
Schule erarbeitet dazu ein fächerübergreifendes Konzept. Einzelheiten
hierzu regeln die Erlasse zur Berufsorientierung an allgemeinbildenden
Schulen sowie zur Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung in der
jeweils geltenden Fassung.
5.5 Berufsorientierende und berufsbildende Maßnahmen werden je nach
Schwerpunktbildung für Schülerinnen und Schüler, die ein Profilangebot
wählen, an mindestens insgesamt 30 Tagen, für Schülerinnen und Schüler,
die den berufspraktischen Schwerpunkt wählen, an mindestens insgesamt 60
Tagen durchgeführt.
Jede Schülerin und jeder Schüler führt einen Nachweis, in dem die
Teilnahme an berufsorientierenden und berufsbildenden Maßnahmen
dokumentiert wird.
5.6 Abweichend von den Nummern 5.1 bis 5.5 wird im Gymnasialzweig der
Oberschule neben anderen berufsorientierenden Maßnahmen ein mindestens
zehntägiges Betriebspraktikum ab dem 9. Schuljahrgang durchgeführt.
Einzelheiten regelt der Erlass zur Berufsorientierung an allgemein
bildenden Schulen in der jeweils geltenden Fassung.
5.7 Ab dem 9. Schuljahrgang kann für Schülerinnen und Schüler mit dem
berufspraktischen Schwerpunkt in Zusammenarbeit mit der berufsbildenden
Schule insbesondere die inhaltliche Verzahnung der Fächer Deutsch,
Mathematik und des Fachbereichs Naturwissenschaften mit den
berufsbezogenen Rahmenlehrplänen der berufsbildenden Schulen umgesetzt
werden. Dabei müssen die Anforderungen sowohl des jeweiligen Curriculums
der Oberschule als auch die Vorgaben des ersten Ausbildungsjahrs einer
Berufsausbildung erfüllt werden.
Auf Antrag bei der Schulbehörde kann diese Zusammenarbeit auch für
Schülerinnen und Schülern des profilbezogenen Unterrichts durchgeführt
werden,
Die berufliche Qualifizierung in Kooperation mit der berufsbildenden
Schule umfasst 14 Wochenstunden an zwei Schultagen in den
Schuljahrgängen 9 und 10. Damit können die Schülerinnen und Schüler eine
berufliche Bildung erwerben, die den Inhalten des ersten
Ausbildungsjahrs eines Ausbildungsberufs entspricht.
Unterricht in Kooperation mit der berufsbildenden Schule findet als
Fachpraxisunterricht in der Regel in einer Gruppenstärke bis zur Hälfte
der Schülerhöchstzahl, im Fachtheorieunterricht grundsätzlich in
Klassenstärke statt. Die Wahl der Fachrichtung wird vorrangig ab dem 8.
Schuljahrgang vorbereitet und berücksichtigt die Kompetenzen, Neigungen
und Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie die in der
kooperierenden berufsbildenden Schule angebotenen Fachrichtungen. In
begründeten Einzelfällen ist der Wechsel in eine andere Fachrichtung im
Verlauf des ersten Schulhalbjahrs des 9. Schuljahrgangs möglich.
Die Vorgaben für die Vergabe von Abschlüssen im Sekundarbereich I
sind einzuhalten. Einzelheiten regelt die Bezugsverordnung zu k. In
einem Zertifikat ist der Ausbildungsberuf zu benennen, für den
berufsbezogene Kompetenzen erworben wurden.
5.8 Die Zusammenarbeit zwischen Oberschule und berufsbildender Schule
erfolgt auf der Grundlage des § 25 NSchG. Entstehen durch die
Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG, so
bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger sowie der Träger
der Schülerbeförderung der beteiligten Schulen.
5.9 Die Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der Arbeitsagenturen
hat einen besonderen Stellenwert im Prozess der erfolgreichen Gestaltung
des Übergangs von der Schule in den Beruf. Sie ist durch den Erlass zur
Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung in der jeweils geltenden
Fassung geregelt.
6. Differenzierung und Förderung
6.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des
individuellen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind
differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen sowie eine
individuelle Förderplanung erforderlich.
Förder- und Differenzierungsmaßnahmen haben das Ziel, dass die
Schülerinnen und Schüler die in den Lehrplänen verbindlich
vorgeschriebenen Anforderungen und Kompetenzen unter Berücksichtigung
ihres individuellen Lernverhaltens und Lernstands erreichen. Darüber
hinaus sollen durch Förderung Lernrückstände ausgeglichen sowie
Schülerinnen und Schüler in ihren Lernstärken besonders gefördert
werden, auch um bei entsprechenden Leistungen einen Kurs- oder
Schulzweigwechsel zu ermöglichen.
6.2 Innere Differenzierung ist wegen der Vielfalt der
Lernvoraussetzungen und Lernziele notwendig. Sie erfordert einen
angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen und
Unterrichtsmethoden, die sich aus den didaktischen Anforderungen der
einzelnen Fächer ableiten.
6.3 Formen der äußeren Differenzierung in
der Oberschule sind
| - |
fachleistungsdifferenzierter Unterricht; |
| - |
schulzweigbezogener Unterricht; |
| - |
Wahlpflichtkurse; |
| - |
Schwerpunktbildungen; |
| - |
Förderunterricht; |
| - |
Arbeitsgemeinschaften. |
6.3.1 In Fachleistungskursen werden die Schülerinnen und Schüler nach
ihrer individuellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsweise gefördert. Auch
in Fachleistungskursen sind binnendifferenzierende Maßnahmen notwendig.
Kurszuweisungen und -umstufungen sind pädagogische Maßnahmen. Die
Entscheidungen trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der
Fachlehrerin oder des Fachlehrers; die Erziehungsberechtigten sind
rechtzeitig zu informieren. Bei Kurszuweisungen und -umstufungen ist
über die Noten der schriftlichen, mündlichen und anderen
fachspezifischen Lernkontrollen hinaus die Gesamtpersönlichkeit der
Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
Sofern die Schule mit Beginn des 5. Schuljahrgangs Fachleistungskurse
in den Fächern Englisch und Mathematik einrichtet, erfolgt abweichend
von dieser Regelung die Kurszuweisung nach Elternentscheidung in die
Fachleistungskurse, deren Anforderungsniveau der von den Eltern
gewünschten Schulform entspricht.
In den Fächern mit äußerer
Fachleistungsdifferenzierung wird der Unterricht auf zwei oder drei
Anforderungsebenen erteilt, denen folgende Kerncurricula zugrunde
liegen:
| - |
grundlegende Anforderungsebene (G-Kurs), Kerncurricula der
Hauptschule, |
| - |
erhöhte Anforderungsebene (E-Kurs), Kerncurricula der
Realschule, |
| - |
zusätzliche Anforderungsebene (Z-Kurs), Kerncurricula des
Gymnasiums. |
Für die äußere Fachleistungsdifferenzierung gelten entsprechend der
Organisationsform der Oberschule die nachfolgenden Vorgaben:
6.3.1.1 In der Oberschule ohne gymnasiales Angebot kann bei
jahrgangsbezogenem Unterricht in den Schuljahrgängen 5 und 6 oder ab
Schuljahrgang 6 der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik
auf Antrag der Schule in einem Fach oder beiden Fächern auf zwei
Anforderungsebenen (G- und E-Kurs) erteilt werden.
In den Schuljahrgängen 7 und 8 wird in den Fächern Deutsch, Englisch
und Mathematik der Unterricht auf zwei Anforderungsebenen (G- und
E-Kurs) erteilt, wobei nach Entscheidung der Schule das Fach Deutsch im
7. Schuljahrgang noch jahrgangsbezogen unterrichtet werden kann.
In den Schuljahrgängen 9 und 10 wird der Unterricht in den Fächern
Deutsch, Englisch und Mathematik sowie nach Entscheidung der Schule in
einem der Fächer Physik oder Chemie auf zwei Anforderungsebenen (G- und
E-Kurs) erteilt.
6.3.1.2 In der Oberschule mit gymnasialem Angebot kann der Unterricht
im 5. Schuljahrgang jahrgangsbezogen oder auf Antrag der Schule in einem
oder beiden der Fächer Englisch und Mathematik auf zwei oder drei
Anforderungsebenen erteilt werden, im Unterricht auf zwei
Anforderungsebenen liegen einem Kurs die Kerncurricula des Gymnasiums
und dem weiteren Kurs die Kerncurricula der Oberschule zugrunde. Im 6.
Schuljahrgang wird der Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch und
Mathematik auf zwei oder drei Anforderungsebenen erteilt, beim
Unterricht auf zwei Anforderungsebenen gelten die genannten
Bestimmungen.
Ab dem 7. Schuljahrgang wird der Unterricht für die Schülerinnen und
Schüler, die das gymnasiale Angebot besuchen, in der Regel überwiegend
schulzweigbezogen erteilt. In begründeten Fällen kann bei Vorlage eines
besonderen pädagogischen Konzepts nach Entscheidung der Schule in den
Schuljahrgängen 7 und 8 weiterhin eine Fachleistungsdifferenzierung nach
den Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 geführt werden; der Schulbehörde
ist zu berichten.
Die Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache ab dem 6.
Schuljahrgang ist für die Schülerinnen und Schüler, die den
Gymnasialzweig besuchen wollen, verpflichtend.
Im Übrigen gelten die Vorgaben nach Nr. 6.3.1.1.
6.3.2 Abweichend von den Regelungen nach Nr. 6.3.1.1 kann nach
Entscheidung der Schule der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10
überwiegend schulzweigbezogen erteilt werden. Dies gilt nach Nr. 6.3.1.2
Abs. 1 auch für die Oberschule mit gymnasialem Angebot in den
Schuljahrgängen 5 und 6.
Dem schulzweigbezogenen Unterricht liegen die Kerncurricula der
jeweiligen Schulform zugrunde.
Im Hauptschulzweig sind in den Schuljahrgängen 9 und 10 im Unterricht
in den Fächern Englisch und Mathematik die Anforderungsebenen G
(Grundanforderungen) und E (über die Grundanforderungen hinausgehende
Anforderungen) auszuweisen.
Bei entsprechenden Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers des
Hauptschul- oder des Realschulzweigs in den Fächern Deutsch, Englisch,
Mathematik oder in den Naturwissenschaften kann die Klassenkonferenz auf
Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nach vorangegangener
Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, ob sie oder er in dem
jeweiligen Fach am Unterricht des Realschul- oder des Gymnasialzweigs
teilnimmt. Diese Regelung gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler
des jahrgangsbezogenen und fachleistungsdifferenzierten Unterrichts
bezüglich der Teilnahme am Fachunterricht des Gymnasialzweigs.
6.3.3 In den Schuljahrgängen 9 und 10
erfolgt je nach Organisationsform der Oberschule eine Schwerpunktbildung
nach Nr. 2.2
| - |
mit eher berufspraktischem Unterricht auch in Kooperation
mit berufsbildenden Schulen, Kammern, Betrieben und anderen
Einrichtungen zur Vorbereitung auf den Eintritt in eine
berufliche Ausbildung sowie den Übergang in das berufsbildende
Schulwesen; |
| - |
mit der Einrichtung der Profile Technik, Wirtschaft,
Gesundheit und Soziales zur Vorbereitung auf den Eintritt in
eine berufliche Ausbildung oder den Übergang in das
berufsbildende Schulwesen, aber auch in das allgemein bildende
Gymnasium und |
| - |
mit der Einrichtung des Profils Zweite Fremdsprache sowie
der Gestaltung des 10. Schuljahrgangs des Gymnasialzweigs auch
als Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zur Vorbereitung
auf den Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen
Oberstufe. |
Die Durchlässigkeit nach Bezugsverordnung zu i gilt unbeschadet der
Schwerpunktbildung.
6.3.4 Die Wahl des Schwerpunkts in den Schuljahrgängen 9 und 10
erfolgt für zwei Schuljahrgänge. In begründeten Einzelfällen ist zum
Ende des 1. Halbjahrs des 9. Schuljahrgangs ein Wechsel innerhalb der
Schwerpunkte möglich.
6.3.5 Neben dem Pflichtunterricht wird ab dem 6. Schuljahrgang
Wahlpflichtunterricht angeboten. Dadurch wird den Schülerinnen und
Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht. Die Schülerinnen und
Schüler treffen ihre Entscheidung in der Regel zunächst für ein
Schuljahr, auf die Nrn. 3.2.13 bis 3.2.15 wird hingewiesen.
Die Leistungen im Wahlpflichtunterricht werden benotet und sind
versetzungs- oder abschlusswirksam.
6.3.6 Im Rahmen der Förderplanung entwickelt die Schule Grundsätze
ihres Förderkonzepts. Wesentliche Bestandteile des Förderkonzepts sind
Maßnahmen der inneren und äußeren Differenzierung.
Förderunterricht ist vorwiegend für die Schülerinnen und Schüler
einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch
Kenntnisdefizite haben und ihre Leistungen verbessern wollen.
Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf
Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der
Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und den Erziehungsberechtigten.
Der Förderunterricht soll von der jeweiligen Fachlehrkraft erteilt
werden; anderenfalls ist eine enge Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte
erforderlich.
Die Durchführung des Förderunterrichts für ausländische Schülerinnen
und Schüler und für Aussiedlerkinder bleibt hiervon unberührt.
6.3.6.1 In begründeten Einzelfällen kann eine zweite Lehrkraft
zeitlich befristet im Pflichtunterricht zur individuellen Förderung von
Schülerinnen und Schülern oder zur Verbesserung fachspezifischer Lehr-
und Lernverfahren eingesetzt werden. Die hierfür erforderlichen
Lehrerstunden dürfen nicht zur Kürzung im Pflicht- und
Wahlpflichtunterricht führen.
6.3.6.2 In der Oberschule wird die von der Grundschule dokumentierte
individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den
Schuljahrgängen 5 bis 10, im gymnasialen Angebot in den Schuljahrgängen
5 bis 9 fortgeschrieben.
Die Dokumentation enthält Aussagen
| - |
zur Lernausgangslage; |
| - |
zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen; |
| - |
zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll;
|
| - |
zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch
die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler. |
Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und
beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte
individuelle Lernentwicklung ist mit Grundlage der Unterrichtung und
Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung
ihrer Kinder.
6.3.7 Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und
Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen für die
Freizeitgestaltung. Unterrichtsangebote für Sport, zur Förderung
gesundheitsbewussten Verhaltens, Chor, Orchester, Musiziergruppen,
Darstellendes Spiel, Kunst und Gestaltung, Umweltprojekte, Neue
Technologien, Berufsorientierung und Sprachen sind bei der Bildung von
Arbeitsgemeinschaften besonders zu berücksichtigen.
Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, Benachteiligungen von
Mädchen oder Jungen im Unterricht zu verringern, können für einen
begrenzten Zeitraum für Mädchen und Jungen getrennt angeboten werden.
Schülerinnen und Schüler, die sich für eine Arbeitsgemeinschaft
entschieden haben, sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die
Teilnahme wird ohne Note im Zeugnis bescheinigt.
7. Leistungsbewertung, Versetzungen,
Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse
7.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf
Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des
Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und schließlich die
Leistungsbewertung haben für sie oder ihn die pädagogische Funktion der
Bestätigung und Lernkorrektur, der Hilfe zur Selbsteinschätzung, der
Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten dient die
Leistungsbewertung zur Information über die Lernentwicklung und ggf.
über besondere Lernschwierigkeiten.
Davon unberührt sind bei einer Gefährdung der Versetzung die
Terminregelungen nach Bezugserlass zu j.
7.2 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller
Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses
einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsgang
von Bedeutung sind, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch
die verschiedenen Bedingungen berücksichtigt werden, von denen der
Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt.
7.3 Um eine kontinuierliche Förderung der einzelnen Schülerin oder
des einzelnen Schülers zu gewährleisten, sind im ersten Halbjahr des 5.
Schuljahrgangs die in der Grundschule über die Schülerin oder den
Schüler gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Deshalb gelten die
Bestimmungen des Bezugserlasses zu h über Notensprünge auch für den
Übergang von der Grundschule in die Oberschule.
7.4 Grundlage für die Leistungsbewertung sind schriftliche, mündliche
und andere fachspezifische Lernkontrollen. In allen Fächern und
Fachbereichen haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine
große Bedeutung.
Lernkontrollen informieren über den Lernstand und Lernzuwachs der
Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet in Verbindung mit den
Ergebnissen der Schülerbeobachtung eine Grundlage für Maßnahmen der
individuellen Förderung, für Differenzierungsmaßnahmen und für
Zeugnisse. Sie geben der Lehrkraft Auskunft über den Erfolg ihres
Unterrichts und damit zugleich Hinweise für weitere unterrichtliche
Maßnahmen.
Die Benotung der Schülerleistungen in Fachleistungskursen und
Wahlpflichtkursen erfolgt kursbezogen.
7.5 Für die Anzahl der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen
gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem fünfstündigen Fach sind 5
bis 7, in einem vierstündigen Fach 4 bis 6 und in einem dreistündigen
Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben; die
mittlere Zahl gibt den Regelfall an. In einem vierstündig erteilten
Schwerpunktfach (Profil) sind vier schriftliche Lernkontrollen pro
Schuljahr verpflichtend. Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in der
Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstunden und im Fach Deutsch in
den Schuljahrgängen 8 bis 10 nicht länger als drei Unterrichtsstunden
dauern.
In den übrigen Fächern sowie im zweistündig erteilten Schwerpunktfach
(Profil) sind mit Ausnahme der Fächer Sport, Textiles Gestalten und
Gestaltendes Werken zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen im
Schuljahr verbindlich. Die schriftlichen Lernkontrollen dauern in der
Regel nicht länger als 45 Minuten und beziehen sich auf eine oder
mehrere für die Schülerinnen und Schüler überschaubare
Unterrichtseinheiten.
Wird der Unterricht nur in einem Schulhalbjahr erteilt, entscheidet
die Fachkonferenz, ob eine oder zwei zensierte schriftliche
Lernkontrollen verbindlich sind; sofern eine verbindlich ist, kann diese
nicht durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 7.6 ersetzt
werden.
7.6 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen kann pro
Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von
Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu
dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat
sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen.
Andere fachspezifische Leistungen sind solche, die nicht oder nicht
vorrangig mündlich oder schriftlich erbracht werden. Dazu zählen u.a.
der Praktikumsbericht, die Erstellung eines Produkts oder Planung,
Aufbau und Durchführung von Versuchen in den naturwissenschaftlichen
Fächern.
7.7 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche
schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher
Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet
werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.
7.8 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Lernkontrollen sowie zu
den Zeugnissen sind durch die Bezugserlasse zu g und h geregelt.
7.9 Ergänzend zum Zeugnis oder Abschlusszeugnis können die
Schülerinnen und Schüler Zertifikate erhalten, die die im Unterricht
erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen hervorheben. Sofern an mindestens
40 Tagen in den Schuljahrgängen 9 und 10 berufsbezogene Kompetenzen
erworben werden, sind diese zu zertifizieren.
7.10 Für Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen, Zeugnisse
und Abschlüsse gelten die Bezugsverordnungen zu i und k sowie die
Bezugserlasse zu j und l.
7.11 In der nach Schulzweigen gegliederten Oberschule ist im
Zeugniskopf außer der Schule und der Schulform der besuchte Schulzweig
anzugeben.
8. Zusammenarbeit mit anderen Schulen
8.1 Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der
Grundschule in die Oberschule findet eine regelmäßige Zusammenarbeit
zwischen den Grundschulen und der Oberschule statt.
Zur Gestaltung der Zusammenarbeit finden regelmäßig
Schulleiterdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der
Fachlehrkräfte der 4. und 5. Schuljahrgänge insbesondere in den Fächern
Deutsch, Englisch und Mathematik statt.
Die Oberschulen werden von den Grundschulen über die am Ende des 4.
Schuljahrgangs erreichten Lernstände unterrichtet. Zur Überprüfung und
Weiterentwicklung der Bewertungs- und Empfehlungskriterien, die der
Schullaufbahnempfehlung zu Grunde liegen, erfolgt von den Oberschulen am
Ende des 6. Schuljahrgangs eine Rückmeldung an die Grundschule über den
Schulerfolg ehemaliger Grundschülerinnen und -schüler.
Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit durch gegenseitige
Hospitationen sowie gemeinsame Schulveranstaltungen zusätzlich zu
fördern. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden unter den beteiligten
Schulen abgestimmt.
8.2 Wegen des Wechsels von Schülerinnen und Schülern zwischen
einzelnen allgemein bildenden Schulen ist eine kontinuierliche
Zusammenarbeit zwischen den Schulen am gemeinsamen Schulstandort
anzustreben.
8.3 Wenn Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung die Oberschule zielgleich oder zieldifferent besuchen,
arbeitet die Oberschule mit der Förderschule des jeweiligen
Förderschwerpunkts zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige
unter den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und
gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.
8.4 Vorrangig für Fragen der Übergänge in Schulen des
Sekundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der Oberschule insbesondere
mit berufsbildenden Schulen, aber auch mit dem allgemein bildenden
Gymnasium notwendig.
Hierzu findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen der Oberschule
und den berufsbildenden Schulen sowie zwischen der Oberschule und den
allgemein bildenden Gymnasien statt. Einzelheiten der Zusammenarbeit
werden unter den beteiligten Schulen abgestimmt.
9. Zusammenarbeit mit den
Erziehungsberechtigten
9.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der
Schule erfordern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die
Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und
Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 88 bis
100 NSchG.
9.2 Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die
Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und
über Ziele und Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu
informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen außerdem die
Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule,
über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und
Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Lehrerinnen und Lehrer benötigen
ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind.
Diese gegenseitigen Informationen sind hilfreich für die Förderung der
Kinder; sie können dazu beitragen, Störungen des Bildungsprozesses zu
vermeiden.
Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind
notwendig, um die Schülerinnen und Schüler über ihren weiteren Bildungs-
und Berufsweg richtig beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt,
dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen
Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.
9.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende,
Elternsprechtage, Sprechnachmittage, besondere
Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen; letztere können auch
in Form von Hausbesuchen erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sind vor
Entscheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu
treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten.
9.4 Für die Erziehungsberechtigten einzelner Schuljahrgänge finden
Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt:
Im Schuljahrgang 5 dienen sie der Information über Aufgaben und Ziele
der Oberschule, über die Organisation des Unterrichts, über Inhalte und
Arbeitsweisen sowie über das Schulleben. Darüber hinaus sind die
Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Fremdsprachenregelung und
Schwerpunktbildung im Wahlpflichtunterricht sowie über die möglichen
weiteren schulischen Bildungsgänge und den Übergang in eine betriebliche
Ausbildung zu informieren.
Im Schuljahrgang 8 werden der Übergang in eine berufliche Ausbildung
und die damit zu erwerbenden Berechtigungen, mögliche Schullaufbahnen im
berufsbildenden und allgemein bildenden Schulwesen mit den jeweils zu
erreichenden Abschlüssen sowie Informationen über die Durchlässigkeit
des Bildungswesens dargestellt. Zu diesen Veranstaltungen werden
Vertreterinnen und Vertreter von berufs- und studienbezogenen
Schulformen des Sekundarbereichs II und der Berufsberatung eingeladen.
9.5 Einzelberatungen erstrecken sich u.a. auf Auskünfte über die
Lernsituation einer Schülerin oder eines Schülers, über Fragen der
Schullaufbahn und die dazu zu erwägenden Maßnahmen. Für die
Einzelberatung ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer
zuständig.
9.6 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und
Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf
die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.
10. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler
in der Schule
10.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5
bis 10 der Oberschule gehört es, den Schülerinnen und Schülern
frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie der Mitgestaltung in der
Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die §§ 72 bis 87 NSchG.
10.2 Die Schule muss deshalb entsprechende
Rahmenbedingungen für eine altersgemäß angemessene Beteiligung der
Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und
Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören u.a.
| - |
die Sicherstellung der Wahl der Schülervertretung sowie der
Konferenzteilnahme von Schülervertreterinnen und -vertretern;
|
| - |
die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählten
Schülervertretungen; |
| - |
die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen
innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit; |
| - |
bis zu je vier Schülerinnen- und Schülerversammlungen sowie
Schülerinnen- und Schülerratssitzungen im Schuljahr; |
| - |
die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der
Schülerschaft. |
10.3 Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor
grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist
Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule
und Schülerschaft. Grundsätzlich bestehen ein Informationsrecht der
Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und
der Lehrkräfte.
10.4 Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften und die
Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülervertretung
organisiert, sowie Mitteilungen der Schülervertretung sollen nach dem
Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerinnen und
Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen.
Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht
widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.
10.5 Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen
und Schüler fördern und eine breite Meinungsbildung gewährleisten. Das
Flugblatt, die Schülerzeitung, die von der Schülervertretung gestaltete
Homepage sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche
Richtungen eintretenden Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und
Schülern, sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen.
Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie
den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 Abs. 3 NSchG).
11. Schlussbestimmungen
11.1 Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den
Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben.
11.2 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2011 in Kraft. Er gilt erstmals für
die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/12 den 5.
Schuljahrgang besuchen.
Fachbereich
Fach |
Schuljahrgänge |
Gesamtstunden |
| 5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
5-10 |
|
Fachbereich Sprachen |
| Deutsch |
5 |
4 (5) |
4 (5) |
4 (5) |
4 (5) |
4 (5) |
25 (30)2 |
| 1. Fremdsprache |
4 |
4 |
4 |
4 |
4 |
4 |
24 |
| 2. Fremdsprache |
- |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
|
|
Fachbereich Mathematik-Naturwissenschaften |
| Mathematik |
5 |
4 (5) |
4 (5) |
4 (5) |
4 (5) |
4 (5) |
25 (30)2 |
| Physik |
4 |
4 |
3 |
3 |
4 |
4 |
22 |
| Chemie |
| Biologie |
| Informatik |
- |
+ |
+ |
+ |
+ |
+ |
|
|
Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde |
| Geschichte |
2 |
1 |
3 |
3 |
3 |
3 |
18 |
| Politik |
- |
- |
| Erdkunde |
1 |
2 |
|
Fachbereich Arbeit / Wirtschaft - Technik |
| Wirtschaft |
- |
- |
2 |
3 |
1 |
2 |
8 |
| Technik |
+ |
+ |
+ |
| Hauswirtschaft |
|
Fachbereich musisch-kulturelle Bildung |
| Musik |
2 |
1 |
2 |
1 |
2 |
1 |
12 |
| Kunst |
| Gestaltendes Werken |
1 |
2 |
+ |
+ |
+ |
+ |
| Textiles Gestalten |
| Religion / Werte und Normen |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
12 |
| Sport |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
12 |
| Verfügungsstunden |
1 |
- |
- |
- |
- |
- |
1 |
| Pflichtunterricht
|
29 |
26 |
26 |
26 |
26 |
26 |
159 |
|
Wahlpflichtunterricht / Profile |
- |
4 (2) |
4 (2) |
4 (2) |
4 (2) |
4 (2) |
20 (10)2 |
|
Pflichtstunden pro Schülerin und Schüler |
29 |
30 |
30 |
30 |
30 |
30 |
179 |
wahlfreier
Unterricht1
Förderunterricht / Arbeitsgemeinschaften |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
| Höchststunden pro Schülerin und Schüler |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
| + = Wahlpflichtunterricht |
| 1 |
Nach dem Erlass „Klassenbildung und
Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden
Schulen” in der jeweils geltenden Fassung erhalten
die Schulen einen Stundenpool zur schuleigenen
Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den
verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus
diesem Pool dürfen für Differenzierungs- und
Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von
Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet
werden. |
| 2 |
Nach Nr. 3.2.15 wählen Schülerinnen und Schüler
des Hauptschulzweigs nur einen zweistündigen
Wahlpflichtkurs und nehmen an einer zusätzlichen
fünften Unterrichtsstunde in den Fächern Deutsch und
Mathematik teil. Entsprechend wählen nach Nr. 3.2.14
Absatz 2 Schülerinnen und Schüler der
jahrgangsbezogen geführten Oberschule, die auf der
grundlegenden Anforderungsebene in den Fächern
Deutsch und Mathematik unterrichtet werden, einen
zweistündigen Wahlpflichtkurs und nehmen an einer
zusätzlichen fünften Unterrichtsstunde in den
Fächern Deutsch und Mathematik teil.
|
|
Fachbereich
Fach |
Schuljahrgänge |
Gesamtstunden |
| 5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
5-10 |
|
Fachbereich Sprachen |
| Deutsch |
5 |
4 |
4 |
4 |
4 |
3 |
24 |
| 1. Fremdsprache |
4 |
4 |
4 |
4 |
4 |
3 |
23 |
| 2. Fremdsprache |
- |
4 |
4 |
4 |
4 |
4 |
20 |
|
Fachbereich Mathematik-Naturwissenschaften |
| Mathematik |
5 |
4 |
4 |
4 |
3 |
4 |
24 |
| Physik |
4 |
4 |
1 |
2 |
2 |
2 |
28 |
| Chemie |
2 |
1 |
2 |
2 |
| Biologie |
1 |
2 |
1 |
2 |
| Informatik |
- |
- |
- |
- |
- |
-2 |
|
|
Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde |
| Geschichte |
2 |
1 |
2 |
2 |
2 |
2 |
27 |
| Politik |
- |
- |
- |
2 |
2 |
23 |
| Erdkunde |
1 |
2 |
2 |
1 |
2 |
2 |
|
Fachbereich Arbeit / Wirtschaft - Technik |
| Wirtschaft |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Technik |
- |
- |
- |
| Hauswirtschaft |
|
Fachbereich musisch-kulturelle Bildung |
| Musik |
24 |
24 |
2 |
1 |
2 |
25 |
21 |
| Kunst |
14 |
14 |
2 |
2 |
2 |
25 |
| Gestaltendes Werken |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Textiles Gestalten |
- |
- |
| Religion / Werte und Normen |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
12 |
| Sport |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
12 |
| Verfügungsstunden |
1 |
- |
- |
- |
- |
- |
1 |
Wahlunterricht1
Förderunterricht / Arbeitsgemeinschaften |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
Schülerpflichtstundenzahl |
29 |
30 |
32 |
33 |
34 |
34 |
192 |
|
Schülerhöchststundenzahl |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
| 1 |
Nach dem Erlass „Klassenbildung und
Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden
Schulen” in der jeweils geltenden Fassung erhalten
die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen
Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den
verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus
diesem Kontingent dürfen für
Differenzierungsmaßnahmen im Pflichtunterricht sowie
für weitere Differenzierungs- und Fördermaßnahmen
und für das Angebot von Wahlunterricht und
Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. |
| 2 |
Im 10. Schuljahrgang kann nach Wahl der
Schülerin oder des Schülers an die Stelle eines
naturwissenschaftlichen Fachs das Fach Informatik
treten. |
| 3 |
Im Fach Politik-Wirtschaft wird im Umfang von
mindestens zehn Stunden Unterricht zur Studien- und
Berufswahl durchgeführt. |
| 4 |
In den Schuljahrgängen 5 und 6 können Teile der
Fachstunden nach Entscheidung der Schule auch für
die Fächer Gestaltendes Werken und Textiles
Gestalten verwendet werden. |
| 5 |
An die Stelle des Faches Musik oder Kunst kann
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Fach
Darstellendes Spiel treten, wenn dieses an der
Schule genehmigt ist. |
|
|