Der Schulvorstand
Seit dem Schuljahr 2007/2008 bestimmt vor allem der Schulvorstand über die Geschicke der Wilhelm-Raabe-Schule.
Ihm gehören bei einer Schule unserer Größe insgesamt 12 Mitglieder an:
- Der Schulleiter
- 8 Lehrkräfte
- 4 Elternvertreter
- 4 Schülervertreter
Der Schulvorstand tagt regelmäßig und bestimmt über alle wichtigen Fragen der
Schule.
Einige Beschlüsse
können Sie beispielhaft einsehen.
Wer mehr wissen möchte:
Niedersächsisches Schulgesetz: § 38 a
Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die
Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der
Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die
Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den
Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere
über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen
nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre
Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten
Entscheidungsspielräume,
- den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die
Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer
besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23),
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
- die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
- die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle
der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der
ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie
anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
- die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens
bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45
Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der
ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Schulpartnerschaften,
- die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden
Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von
Schulversuchen (§ 22) sowie
- Grundsätze für
| a) |
die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an Grundschulen, |
| b) |
die Durchführung von Projektwochen, |
| c) |
die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
|
| d) |
die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach §
32 Abs. 3. |
(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für
das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz
von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die
Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
|