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Die Arbeit in der Grundschule
RdErl d. MK vom 1.8.2012 - 32.2-81020 (SVBl. 8/2012 S.404) -
VORIS 22410 -
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Inhalt
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Stellung der Grundschule innerhalb des öffentlichen
Schulwesens
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Aufgaben und Ziele
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Zusammenarbeit von Grundschulen und Tageseinrichtungen
für Kinder
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Stundentafel
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Organisation von Lern- und Lehrprozessen
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Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung
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Schullaufbahnempfehlung
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Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Einrichtungen
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Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
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Schlussbestimmungen
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Anhang
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1. Stellung der Grundschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
1.1 Die Grundschule ist nach § 5 und 6 Niedersächsisches Schulgesetz
(NSchG) eine Schulform im Primarbereich. In ihr werden grundsätzlich
alle Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs unterrichtet
und erzogen.
1.2 Die Grundschule nimmt grundsätzlich alle gemäß § 64 NSchG
schulpflichtigen Kinder auf. Noch nicht schulpflichtige Kinder können
auf Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden, wenn der
Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang
erwarten lässt. Dabei ist es Aufgabe aller an der Bildung und Erziehung
beteiligten Personen aus Familie, vorschulischen Einrichtungen und
Grundschule, gute Voraussetzungen für eine möglichst erfolgreiche
Lernentwicklung eines jeden Kindes zu schaffen. Die Schule fördert im
Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Schülerinnen und Schüler entsprechend
ihrer Lernausgangslage. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung sind die notwendigen Voraussetzungen
für inklusive Bildung herzustellen. Das Verfahren ist durch die
Verordnung zu a) und den Bezugserlass zu b) geregelt.
1.3 Die Grundschule stellt für alle Schülerinnen und Schüler ein
täglich mindestens fünf Zeitstunden umfassendes Schulangebot sicher
(Verlässliche Grundschule).
1.4 Grundschulen können den 1. und 2. Schuljahrgang als pädagogische
Einheit führen (Eingangsstufe), die von einzelnen Schülerinnen und
Schülern auch in einem Schuljahr oder in drei Schuljahren durchlaufen
werden kann. In der Eingangsstufe werden die Schülerinnen und Schüler
des 1. und 2. Schuljahrgangs in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen
unterrichtet. Der Besuch einer Eingangsstufe gewährt allen Schülerinnen
und Schülern eine an ihrer individuellen Lernentwicklung orientierte
Lernzeit. An diesen Grundschulen erfolgt grundsätzlich keine
Zurückstellung vom Schulbesuch. Die Entscheidung für die Einrichtung der
Eingangsstufe trifft der Schulvorstand.
1.5 Führt die Grundschule keine Eingangsstufe, kann für die Kinder,
deren individuell festgestellter Entwicklungsrückstand durch
Fördermaßnahmen nicht ausgeglichen werden kann, ein Schulkindergarten
geführt werden. Es ist anzustreben, die Kinder auch am Unterricht im 1.
Schuljahrgang teilnehmen zu lassen.
Nicht ausreichende Deutschkenntnisse sind allein kein Grund für die
Zurückstellung vom Schulbesuch.
1.6 Grundschulen richten für die Kinder, deren Deutschkenntnisse eine
erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht erwarten lassen, zu Beginn
des Schuljahrs vor der Einschulung besondere Sprachfördermaßnahmen zum
Erwerb oder zur Verbesserung deutscher Sprachkenntnisse ein, die im
Verlauf der weiteren Schulzeit ggf. fortgesetzt werden. Die Durchführung
ist in den Bezugserlassen zu c) und d) geregelt.
1.7 Grundschulen, die nicht durchgängig mindestens zweizügig sind,
sollen mit benachbarten Grundschulen gemäß § 25 Abs. 1 NSchG
zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit wird auch für größere
Grundschulen empfohlen.
2. Aufgaben und Ziele
2.1 Die Grundschule hat die Aufgabe, den im § 2 NSchG festgelegten
Bildungs- und Erziehungsauftrag in einer dieser Schulform pädagogisch
angemessenen Weise in einem für alle Schülerinnen und Schüler
gemeinsamen Bildungsgang zu erfüllen. Die besonderen schulformbezogenen
Aufgaben sind im § 6 Abs. 1 NSchG festgelegt.
2.2 Die Grundschule schließt an den Erziehungs- und Bildungsauftrag
für Tageseinrichtungen für Kinder an und führt systematisch zu den
spezifischen Formen des Lernens in den Fächern der Grundschule. Sie
ermöglicht den Schülerinnen und Schülern erfolgreiches Lernen, regt ihre
Lernfreude sowie ihre Lern- und Leistungsbereitschaft an und entwickelt
diese weiter.
2.3 Die Grundschule schafft die Grundlagen für die weitere
Schullaufbahn ihrer Schülerinnen und Schüler. Sie ermöglicht den
Schülerinnen und Schülern den Erwerb notwendiger Kompetenzen für
weiterführende Bildungsprozesse. Sie eignen sich eine grundlegende
sprachliche und mathematische Bildung sowie erste fremdsprachliche
Fähigkeiten an und finden Zugänge zu den Perspektiven in den
Gesellschafts- und Naturwissenschaften und erhalten Anregungen zu einer
aktiven Mitgestaltung ihrer Lebenswelt im Sinne einer nachhaltigen
Entwicklung. Die Lehrkräfte aller Fächer fördern die Schülerinnen und
Schüler in den Bereichen Leseverständnis, Sprachbildung und
Rechtschreibung, um ihnen einen erfolgreichen weiteren Bildungsweg zu
ermöglichen. Dabei sorgen sie durch sprachförderlichen Unterricht
systematisch für den Aufbau bildungssprachlicher Kompetenzen und
verzahnen additive und integrative Sprachförderangebote. Die
Schülerinnen und Schüler werden außerdem in den Umgang mit Medien sowie
in Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt und erweitern
grundlegende psychomotorische, musisch-ästhetische und ethisch-normative
Ausdrucks- und Gestaltungsformen.
2.4 Die Grundschule eröffnet eine altersangemessene Form des
Zusammenlebens und -arbeitens. Diese erfordert entsprechende Regeln, die
mit der Akzeptanz unterschiedlicher Lebensformen sowie der Achtung der
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen Anderer einhergehen. Das
Zusammenleben in der Schule muss gelernt und geübt werden. Dazu gehört,
sich anderen Schülerinnen und Schülern gegenüber situationsangemessen,
hilfsbereit und rücksichtsvoll zu verhalten, eigene Wünsche
zurückzustellen, mit Rückmeldungen zu Lernergebnissen angemessen
umzugehen, sich an Ordnungsformen zu halten, Regeln der Zusammenarbeit
zu beachten, aber auch sich selbst zu behaupten und eigene Standpunkte
zu vertreten. Die Schule sorgt für ein gesundheitsförderliches und
positives soziales Klima, in dem Vielfalt als Bereicherung erfahren
werden kann. Sie nimmt auf den unterschiedlichen Stand sozialer
Fähigkeiten bei den Schulanfängerinnen und Schulanfängern Rücksicht und
führt die Schülerinnen und Schüler in einem individuell fortschreitenden
Entwicklungsprozess zu den genannten Zielen.
2.5 Im Unterricht sollen geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen
vermieden und strukturelle Benachteiligungen ausgeglichen werden. Dabei
sind die Interessen, Sichtweisen und Lernwege von Mädchen und Jungen
gleichermaßen zu fördern und unterschiedliche kulturelle und sprachliche
Ausgangslagen sind zu beachten.
2.6 Die Schülerinnen und Schüler wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten
bei der Planung von Unterricht und der Gestaltung des Schullebens und
ihrer Lernumgebung mit. Zudem sollen sie u.a. im Rahmen von Klassen- und
Schülerräten sowie in Schülerversammlungen demokratische Mitbestimmung
einüben und an Entscheidungsprozessen in der Schule beteiligt werden.
2.7 Eine intensive, auf gemeinsamer Verantwortung basierende
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und deren Einbeziehung in
das Schulleben zielen auf eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft und
fördern ein zwischen Elternhaus und Schule abgestimmtes, koordiniertes
erzieherisches Handeln.
2.8 Jede Grundschule legt in einem
Schulprogramm auf der Grundlage des im Niedersächsischen Schulgesetz
formulierten Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Kerncurricula sowie
unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rahmenbedingungen Ziele und
Schwerpunkte der pädagogischen Arbeit fest. Dazu gehören insbesondere
auch fächerübergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben wie
| - |
Bildung für nachhaltige Entwicklung (z.B. Umweltbildung und
Globales Lernen) |
| - |
Förderung von sicherheitsbewusstem Verhalten, |
| - |
Gesundheits- und Bewegungserziehung und -förderung, |
| - |
Gleichberechtigung der Geschlechter, |
| - |
Interkulturelle Bildung, |
| - |
Medienerziehung, |
| - |
Soziales Lernen, Werteerziehung und Gewaltprävention, |
| - |
Förderung des emotionalen und ästhetischen Lernens.
|
Diese Aufgaben sind einzelnen Fächern und
Lernbereichen zuzuordnen und in den schuleigenen Arbeitsplänen
entsprechend auszuweisen.
2.9 Ziele, Inhalte und Methoden für den Unterricht in den
Schuljahrgängen 1 - 4 sind in den Kerncurricula nach Bezugserlass zu e)
festgelegt.
3. Zusammenarbeit von Grundschulen und Tageseinrichtungen für Kinder
3.1 Bei der Gestaltung des Übergangs in die Schule arbeitet die
Grundschule eng mit der Familie und der betreffenden Tageseinrichtung
für Kinder zusammen und trägt zu einem erfolgreichen Schulanfang bei.
3.2 Anknüpfend an den Erziehungs- und
Bildungsauftrag des Elementarbereichs der Tageseinrichtungen für Kinder
sichert die Grundschule in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
und sozialpädagogischen Fachkräften in Tageseinrichtungen für Kinder die
Kontinuität der Arbeit zwischen dem Elementar- und dem Primarbereich.
Diese Zusammenarbeit umfasst
| - |
unter der Voraussetzung der Zustimmung der
Erziehungsberechtigten, den Austausch über die besonderen
Stärken und Bedarfe und die Entwicklung eines Kindes sowie die
Rahmenbedingungen seines Aufwachsens zum Zeitpunkt des
Übergangs, |
| - |
die Planung und Durchführung von abgestimmten oder gemeinsam
durchgeführten Fördermaßnahmen im letzten Jahr vor der
Einschulung (Brückenjahr) und der Schuleingangsphase, |
| - |
die Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen, Projekten
und Besuchen sowie gegenseitigen Hospitationen, |
| - |
den Besuch gemeinsamer Fortbildungen, |
| - |
gegenseitige Informationen und Verständigung über Ziele,
Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen der jeweiligen
Bereiche. |
3.3 Die Zusammenarbeit zwischen Tageseinrichtung für Kinder und
Grundschule erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger der Einrichtung.
3.4 In die Veranstaltungen der Schule zu Fragen des Schuleintritts
werden auch die Erziehungsberechtigten einbezogen, deren Kinder keine
Tageseinrichtung für Kinder besuchen.
4. Stundentafel
4.1 Stundentafel
|
Fach/Fachbereich / Schuljahrgang |
1 |
2 |
3 |
4 |
| Erstunterricht |
20 |
22 |
|
|
| Deutsch 1 |
(6) |
(6) |
6 |
6 |
| Mathematik 1 |
(5) |
(6) |
5 |
5 |
| Sachunterricht 1 |
(2) |
(3) |
4 |
4 |
| Englisch 2
(1.Pflichtfremdsprache) |
0 |
0 |
2 |
2 |
| Religion |
(2) |
(2) |
2 |
2 |
| Sport 3 |
(2) |
(2) |
2 |
2 |
Musisch-Kulturelle Bildung
Musik |
(1) |
(1) |
2 |
2 |
| Kunst,
Gestaltendes Werken, Textiles Gestalten |
(2) |
(2) |
2 |
2 |
|
Arbeitsgemeinschaften |
|
|
1 |
1 |
Pflichtstunden für alle
Schülerinnen und Schüler4,
5,,6, 7, |
20 |
22 |
26 |
26 |
| wahlfreie unterrichtsergänzende Angebote |
5 |
3 |
|
|
| 1 |
Anteile dieser Fächer sind von der Schule
zur thematisch-individuellen Schwerpunktsetzung im Rahmen
eines Förderkonzepts einzuplanen. |
| 2 |
Die Einführung einer anderen Fremdsprache
als 1. Pflichtfremdsprache bedarf der Genehmigung durch die
Schulbehörde. Andere Fremdsprachen können zusätzlich im
Rahmen der Arbeitsgemeinschaften, aber auch im Rahmen der
thematisch-individuellen Schwerpunktsetzung angeboten
werden. |
| 3 |
Eine zusätzliche Sportstunde ist durch
tägliche, in den Fachunterricht zu integrierende
Bewegungszeiten zu gewährleisten. |
| 4 |
Eine Unterrichtsstunde in der Stundentafel
wird mit 45 Minuten gerechnet. |
| 5 |
Schülerinnen und Schüler sollen durch
zusätzlichen Unterricht wöchentlich nicht mehr als zwei
Stunden über die Pflichtstundenzahl hinaus unterrichtet
werden. |
| 6 |
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern
mit besonderen Begabungen, Schwierigkeiten beim Erlernen des
Lesens und Rechtschreibens oder des Rechnens, unzureichenden
deutschen Sprachkenntnissen, mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung sind durch die
Bezugserlasse zu a), b), d) und f) sowie im
Sportförderunterricht durch besondere Erlasse geregelt.
|
| 7 |
Unterricht im Lernbereich Mobilität ist
Bestandteil des Pflichtunterrichts. |
Hinweise zur Stundentafel:
4.1.1 Für den 1. und 2. Schuljahrgang geben die eingeklammerten
Zahlen an, welche Zeitanteile für die einzelnen Fächer im
Jahresdurchschnitt eingehalten werden müssen.
4.1.2 Der Schulvorstand kann entscheiden, ob im 1. und 2.
Schuljahrgang jeweils insgesamt 21 Pflichtstunden erteilt werden. In
diesem Fall kann entweder die sechste Mathematikstunde oder die dritte
Stunde im Fach Sachunterricht im 1. Schuljahrgang unterrichtet werden.
4.1.3 Die Unterrichtszeit ist unter Berücksichtigung der
Belastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der Bewegungsbedürfnisse
der Schülerinnen und Schüler sowie der fachlichen Notwendigkeiten
variabel zu gestalten.
4.1.4 In jeder Klasse unterrichten ab dem 1. Schuljahrgang mindestens
zwei Lehrkräfte, dabei erteilt die Klassenlehrerin oder der
Klassenlehrer den überwiegenden Teil des Unterrichts. Ein
Klassenlehrerwechsel nach dem 2. Schuljahrgang wird aus pädagogischen
Gründen empfohlen. Die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht
müssen spätestens ab dem 3. Schuljahrgang von mindestens zwei
unterschiedlichen Lehrkräften unterrichtet werden. Möglichkeiten der
Teambildung sind zu nutzen.
4.1.5 Arbeitsgemeinschaften können klassen- und
jahrgangsübergreifend, ggf. auch schulübergreifend eingerichtet werden.
4.1.6 Der herkunftssprachliche Unterricht für Schülerinnen und
Schüler anderer Herkunftssprachen als Deutsch ist durch den Bezugserlass
zu d) geregelt.
4.1.7 Die Schule stellt für die Schülerinnen und Schüler im 1. und 2.
Schuljahrgang durch unterrichtsergänzende Angebote ein täglich
mindestens fünf Zeitstunden umfassendes Schulangebot sicher. Das Konzept
für die unterrichtsergänzenden Angebote ist Teil des Schulprogramms der
Schule. Für die unterrichtsergänzenden Angebote werden die pädagogischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 53 NSchG eingesetzt, die im
Rahmen eines Stundenbudgets von der Schule eingestellt werden.
4.1.8 In einem Vertretungskonzept wird dargestellt, wie das täglich
mindestens fünf Zeitstunden umfassende Schulangebot für alle
Schülerinnen und Schüler sichergestellt werden soll. Dabei ist bei
kurzfristigen Ausfällen von Lehrkräften die Vertretung durch Lehrkräfte
oder durch die Pädagogischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der
Schule vorzusehen. Das Vertretungskonzept ist mit dem Schulelternrat
abzustimmen, insbesondere die Vorgehensweise bei extremen
Witterungsverhältnissen gemäß Bezugserlass zu g), bei kirchlichen
Feiertagen gemäß Bezugserlass zu h) und bei unvorhersehbarem
gleichzeitigen Ausfall mehrerer Lehrkräfte.
4.1.9 Umfasst die Gruppe im Schulkindergarten weniger als 15 Kinder,
ist durch teilweise gemeinsamen Unterricht mit den Schülerinnen und
Schülern im 1. Schuljahrgang die Mindeststundenzahl von 20 Wochenstunden
für alle Kinder sicherzustellen. Die Kinder aus dem Schulkindergarten
können auch an unterrichtsergänzenden Angeboten teilnehmen. Für die
Aufnahme in den Schulkindergarten gelten die Bestimmungen gemäß
Bezugserlass zu i).
4.2 Kontingentstundentafel
Auf Beschluss des Schulvorstands und mit Zustimmung des
Schulelternrats kann die Stundentafel (4.1) durch eine
Kontingentstundentafel ersetzt werden. In der Kontingentstundentafel
wird die Gesamtzahl der Stunden für ein Fach oder eine Fächergruppe
festgesetzt. Die Verteilung der Stundenanteile auf die Schuljahrgänge
können die Schulen in eigener Verantwortung vornehmen. Dabei muss
sichergestellt werden, dass jeweils bis zum Ende des 2. und 4.
Schuljahrgangs die in den Kerncurricula vorgegebenen Kompetenzen
erworben werden können.
|
Fach / Fachbereich / Schuljahrgänge |
1 - 4 |
| Deutsch |
22 |
| Mathematik |
18 |
| Sachunterricht |
12 |
| Englisch (1. Pflichtfremdsprache) |
4 |
| Religion |
8 |
| Sport |
8 |
Musisch-Kulturelle Bildung
Musik |
4 |
| Kunst,
Gestaltendes Werken, Textiles Gestalten |
8 |
| Arbeitsgemeinschaften |
2 |
|
Konzeptstunden |
8 |
| Pflichtstunden für alle
Schülerinnen und Schüler |
94 |
| wahlfreie unterrichtsergänzende Angebote |
8 |
4.2.1 Die Konzeptstunden können von der Schule für
thematisch-individuelle Schwerpunkte den Fächern zugeordnet oder für
fächerübergreifenden Unterricht eingesetzt werden. Sie sollten
gleichmäßig auf die vier Schuljahrgänge verteilt werden. Eine Festlegung
erfolgt im Rahmen des Schulprogramms der Schule.
4.2.2 Die Hinweise 4.1.2 - 4.1.8 gelten auch für die
Kontingentstundentafel.
4.2.3 Die Fußnoten 2 - 7 zur Stundentafel gelten auch für die
Kontingentstundentafel.
5. Organisation von Lern- und Lehrprozessen
5.1 Die Lernprozesse in der frühen Kindheit werden in der Schule in
zunehmend fachlicher Ausprägung fortgesetzt. Geeignete
Unterrichtsangebote für einen gelingenden Kompetenzerwerb setzen voraus,
die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler zu erheben.
5.2 Der Unterricht richtet sich grundsätzlich am individuellen
Entwicklungsstand, an den individuellen Begabungen und Neigungen und an
bestehenden oder sich abzeichnenden Lernerfolgen und -problemen jeder
Schülerin und jedes Schülers aus. Der Heterogenität einer Lerngruppe
wird mit einem differenzierenden und individualisierenden Unterricht
entsprochen. Die Gestaltung der Lernprozesse orientiert sich somit an
der individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und
Schüler sowie an der Lernsituation der jeweiligen Lerngruppe und an den
erwarteten Kompetenzen. Hierbei gilt es, das Selbstvertrauen in die
eigene Leistungsfähigkeit und die Leistungsfreude der Schülerinnen und
Schüler zu stärken.
5.3 Der Auswahl geeigneter Sozialformen sowie Unterrichtsformen und
-verfahren, die einen systematischen Kompetenzerwerb ermöglichen, kommt
große Bedeutung zu.
Dieser Kompetenzerwerb umfasst sowohl das Wissen als auch das Können,
also die Anwendung des Wissens in komplexen Situationen. Kompetenzen
werden dabei immer an Fachinhalten erworben. Bedeutsame
Gestaltungselemente sind selbstständiges und kooperatives Lernen sowie
handlungsorientiertes und problembezogenes Arbeiten.
5.4 Intensive Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und
Übertragungsphasen sowie die Einübung altersgemäßer Formen
selbstverantwortlicher Ergebnissicherung ermöglichen die Aneignung des
Gelernten. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler, Erlerntes in
zukünftigen Situationen verfügbar zu haben und anzuwenden. Die
Vermittlung geeigneter Kommunikations-, Kooperations-, Lern- und
Arbeitstechniken ist wesentlicher Bestandteil des Unterrichts. Sie
können besonders im Rahmen projektorientierter Arbeit und in
fachübergreifenden Bezügen stetig weiterentwickelt und gesichert werden.
Die Schule entwickelt dazu ein Methodenkonzept und regelt die
verbindliche Einführung.
5.5 Hausaufgaben dienen der Übung, Wiederholung und
Ergebnissicherung, vor allem sollen sie aber die Schülerinnen und
Schüler anregen, sich mit dem im Unterricht Gelernten weiter zu
beschäftigen. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht die
häusliche Arbeit und vergewissern sich damit u.a. über den individuellen
Lernprozess. Hausaufgaben dürfen nicht mit Noten bewertet werden. Die
Festlegung von Art und Umfang von Hausaufgaben gehören zu den
Angelegenheiten, über die die Gesamtkonferenz zu beschließen hat. Die
Hausaufgabenpraxis ist mit den Klassenelternschaften zu erörtern.
Weitere Einzelheiten regelt der Bezugerlass zu j).
5.6 Die Organisation von Lern- und
Lehrprozessen erfordert eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte im
Rahmen von Klassenkonferenzen, Fachkonferenzen sowie auf
Schuljahrgangsebene und in der Gesamtkonferenz. Der Austausch und die
Zusammenarbeit erstrecken sich insbesondere auf
| - |
Absprachen über Maßnahmen der inneren und äußeren
Differenzierung, |
| - |
Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze, |
| - |
Dokumentation der individuellen Lernentwicklung sowie
Lernbegleitung, |
| - |
Erstellung von Förderplänen und Fördergutachten,
|
| - |
Hilfestellung bei fachfremd erteiltem Unterricht, |
| - |
Koordinierung der Hausaufgaben, |
| - |
Leistungsmessung, |
| - |
Planung von Unterricht, |
| - |
Vorbereitung der Vertretung bei kurzfristigen Ausfällen von
Lehrkräften, |
| - |
Organisation des Schullebens. |
5.7 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte umfasst neben den Absprachen
über den Unterricht auch die Begleitung der Lernentwicklung der
einzelnen Schülerinnen und Schüler. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der
Lehrkräfte und Gruppenhospitationen sind in besonderer Weise geeignet,
Maßnahmen aufeinander abzustimmen.
5.8 Die Fachkonferenzen erstellen auf der Grundlage der curricularen
Vorgaben für jedes Unterrichtsfach schuleigene Arbeitspläne. Hierbei
sind fächerübergreifende und fächerverbindende Inhalte angemessen zu
berücksichtigen. Bei der Erstellung, regelmäßigen Überarbeitung und
Fortschreibung der Arbeitspläne werden die Rückmeldungen der
weiterführenden Schulen berücksichtigt.
5.9 Im Projektunterricht entdecken die Schülerinnen und Schüler ihre
individuellen Fähigkeiten und Neigungen und entwickeln sie weiter. Er
ermöglicht eine altersgemäße Beteiligung an der Unterrichtsplanung und
-gestaltung. Die Erziehungsberechtigten sind über die mit dem
Projektunterricht verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen
zu informieren und bei der Planung und Vorbereitung sowie nach
Möglichkeit an der Durchführung zu beteiligen.
6. Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung
Individuelle Lernentwicklung
6.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf Anerkennung des
individuellen Lernfortschritts. Eine anregende Lernumgebung und
produktive Lernprozesse bieten Chancen, um mit Fehlern lernförderlich
umzugehen. Die Beobachtung der Lernentwicklung und die Feststellung und
Bewertung der Lernergebnisse erfüllen für die Schülerinnen und Schüler
die pädagogische Funktion der Bestätigung und Ermutigung, der
Selbsteinschätzung und Lernkorrektur. Sie sind Grundlage für die Planung
der weiteren Lernschritte.
6.2 Für jede Schülerin und jeden Schüler
ist die individuelle Lernentwicklung zu dokumentieren. Die Dokumentation
bildet die wichtigste Grundlage für die Individualisierung von
Lernprozessen. Die Dokumentation enthält Aussagen
| - |
zur Lernausgangslage, |
| - |
zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen, |
| - |
zu Maßnahmen, mit deren Hilfe die Ziele erreicht werden
sollen und |
| - |
zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch
die Lehrkraft sowie durch die Schülerin oder den Schüler. |
Die individuelle Lernausgangslage wird von den Lehrkräften in einer
Prozessbeobachtung zu Beginn der Schulzeit erhoben. Dabei sollten – wenn
vorhanden - auch Lerndokumentationen der abgebenden Tageseinrichtung für
Kinder einbezogen werden. Die Feststellung der Lernausgangslage bezieht
die bisherigen Lernerfahrungen und die Selbsteinschätzung jedes Kindes
ein. Bei Bedarf greifen die Lehrkräfte auf Kompetenzen anderer
Fachkräfte zurück. Die Aussagen zur Lernausgangslage, zu Zielen und
Maßnahmen werden regelmäßig aktualisiert. Die Klassenkonferenz erörtert
die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus
ergebenden Maßnahmen. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist
zentrale Grundlage für die Beratung mit den Erziehungsberechtigten über
die schulische Entwicklung ihrer Kinder.
Leistungsbewertung
6.3 Alle Schülerinnen und Schüler sind an eine angemessene
Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit heranzuführen. Grundlagen dafür
sind Leistungsanforderung und Leistungsüberprüfung. Dazu gehören
Ermutigung, Unterstützung und Anerkennung von Leistungen sowie ein
positives Lern- und Leistungsklima und das Schaffen von Vertrauen in die
eigene Leistungsfähigkeit.
6.4 Im 1. und 2. Schuljahrgang liegt der Schwerpunkt der
Leistungsbewertung auf der unmittelbaren Schülerbeobachtung. Im Verlauf
des 2. Schuljahrgangs kommen kurze schriftliche Lernkontrollen hinzu.
Die Schülerleistungen werden durch mündliche und schriftliche Hinweise
der Lehrkraft gewürdigt. Lernkontrollen und Leistungsbewertung sind
notwendige Bestandteile des Unterrichts. Die Überprüfung der
Lernfortschritte und der Lernergebnisse erfolgt durch kontinuierliche
Beobachtung der Lernprozesse und durch den Einsatz mündlicher,
schriftlicher und anderer fachspezifischer Lernkontrollen.
Lernkontrollen informieren über den individuellen Lernstand und
Lernzuwachs der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet eine
Grundlage für Fördermaßnahmen, für Differenzierungsmaßnahmen sowie für
das Erstellen der Zeugnisse. Sie geben der Lehrkraft Auskunft über den
Erfolg ihres Unterrichts und zugleich Hinweise für weitere
unterrichtliche Maßnahmen.
6.5 In einem Schuljahrgang werden fachbezogene verbindliche
schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher
Aufgabenstellungen und Beurteilungsvorgaben geschrieben und schulintern
ausgewertet.
Die Ergebnisse dieser Vergleichsarbeiten sind Teil der Grundlage für
die Arbeit in den Fachkonferenzen, um geeignete Maßnahmen zur
Unterrichtsentwicklung einzuleiten bzw. weiter zu entwickeln.
6.6 Schriftliche Arbeiten sind ein Teilbereich der Lernkontrollen.
Fachkonferenzen treffen Absprachen über die Formen der Leistungsmessung
und -bewertung. Die verbindliche Anzahl schriftlicher Arbeiten ist in
den Kerncurricula zu den einzelnen Fächern und in dem Bezugserlass zu k)
geregelt.
6.7 Zeugnisse dienen in erster Linie der Information der Schülerinnen
und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten über Lernfortschritte, den
erreichten Leistungsstand sowie über Lernstärken und
Lernschwierigkeiten. Die Zeugnisbestimmungen für die Grundschule sind in
dem Bezugserlass zu l) festgelegt. Für Versetzungen, Aufrücken,
Übergänge und Überweisungen gilt der Bezugserlass zu m) und n).
7. Schullaufbahnempfehlung
7.1 Am Ende des 3. oder zu Beginn des 4.
Schuljahrgangs sind die Erziehungsberechtigten in Veranstaltungen über
| - |
den Bildungsauftrag, die Leistungsanforderungen und
Arbeitsweisen der weiterführenden Schulen, |
| - |
die Empfehlungskriterien und ihre Anwendung, |
| - |
das Verfahren zur Erstellung der Schullaufbahnempfehlung
sowie über |
| - |
die Möglichkeiten eines späteren Schullaufbahnwechsels zu
informieren. |
Dabei ist im Sinne der Durchlässigkeit auch umfassend darüber
Auskunft zu geben, welche Abschlüsse und Berechtigungen an den
verschiedenen Schulformen erworben werden können und welche
Möglichkeiten der Weiterführung es in der gymnasialen Oberstufe sowie in
den Bildungsgängen des berufsbildenden Schulwesens gibt.
Die Informationsveranstaltungen werden von der Schulleiterin oder dem
Schulleiter der Grundschule durchgeführt; Vertreterinnen oder Vertreter
aus weiterführenden Schulen stellen Bildungsauftrag, Arbeitsweisen und
Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulform vor.
7.2 Fünf Wochen vor Ende des 4. Schuljahrgangs gibt die Grundschule
gemäß § 6 Abs. 5 NSchG eine Empfehlung für die geeignete weiterführende
Schulform ab. Ziel des Verfahrens ist es, die Erziehungsberechtigten
durch umfassende Information und Beratung bei der Entscheidung für eine
geeignete weiterführende Schulform für ihr Kind zu unterstützen. Das
Verfahren ist im Bezugserlass zu n) geregelt.
7.3 Grundlagen für die
Schullaufbahnempfehlung sind
| - |
der Leistungsstand, |
| - |
die Lernentwicklung während der Grundschulzeit, |
| - |
das Sozial- und Arbeitsverhalten und |
| - |
Erkenntnisse aus den Gesprächen mit den
Erziehungsberechtigten. |
Der Leistungsstand wird durch die erreichten Noten dokumentiert. Die
Schullaufbahnempfehlung soll allerdings nicht allein auf der Errechnung
von Notendurchschnittswerten beruhen. Neben den Lernergebnissen sind die
Entwicklung der Schülerpersönlichkeit sowie die den Lernerfolg
beeinflussenden äußeren Gegebenheiten zu berücksichtigen.
7.4 In der Klassenkonferenz zum Ende des ersten Schulhalbjahrs des 4.
Schuljahrgangs erfolgt eine erste Beratung über die voraussichtlich
geeignete Schulform für jede Schülerin und jeden Schüler. Das Ergebnis
dieser Beratung wird den Erziehungsberechtigten mitgeteilt (Anlage 1).
7.5 Auf der Grundlage der Ergebnisse der
Klassenkonferenz zum Schulhalbjahr findet ein Beratungsgespräch mit den
Erziehungsberechtigten statt. Im Mittelpunkt dieser Beratung steht die
Information
| - |
über Leistungsstand und Lernentwicklung sowie Arbeits- und
Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers im Zusammenhang
mit den Anforderungen der weiterführenden Schulen, |
| - |
über alternative Wege zu dem von den Erziehungsberechtigten
gewünschten Schulabschluss sowie |
| - |
über Bildungsgänge und Schulabschlüsse. |
Die Schülerin oder der Schüler ist in geeigneter Form in die Beratung
einzubeziehen.
Nach diesem Gespräch ist die von den Erziehungsberechtigten für ihr
Kind gewünschte zukünftige Schule zu erfragen (Anlage 2). Der
Schulträger ist über die Anzahl der Schulbesuchswünsche für die
jeweilige Schule zu informieren.
7.6 Die Zeugniskonferenz beschließt spätestens sechs Wochen vor Ende
des 4. Schuljahrgangs für jede Schülerin und für jeden Schüler eine
Schullaufbahnempfehlung. Die Schullaufbahnempfehlung ist den
Erziehungsberechtigten mit einem Anschreiben gegen Empfangsbestätigung
bekannt zu geben (Anlagen 3, 4, 4a).
7.7 Nach Bekanntgabe der Schullaufbahnempfehlung an die
Erziehungsberechtigten ist diesen hinreichend Gelegenheit für ein
weiteres Beratungsgespräch zu geben. Das Angebot dieser abschließenden
Beratung wird den Erziehungsberechtigten mit der Empfehlung schriftlich
mitgeteilt.
7.8 Die Daten zum Übergang von der Grundschule in die weiterführenden
Schulformen sind für jedes Schuljahr auf einem vorgegebenen
Erhebungsbogen zu erfassen. Die Grundschulen legen den Erhebungsbogen
bis zum Beginn der Sommerferien der Schulbehörde vor. Diese übermitteln
eine Zusammenfassung an das Kultusministerium (Anlage 5).
8. Zusammenarbeit mit den Förderschulen, den weiterführenden Schulen und
anderen Einrichtungen
8.1 Es ist Aufgabe der Grundschule, sich abzeichnendem
Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der
Sprachentwicklung sowie der sozialen, emotionalen und körperlichen
Entwicklung der Schülerinnen und Schüler rechtzeitig entgegenzuwirken
oder die Auswirkungen von Beeinträchtigungen und Behinderungen zu
verringern. Frühzeitige Unterstützung und Hilfen zielen darauf,
weitergehende Auswirkungen einer Benachteiligung oder einer bestehenden
Behinderung zu vermeiden oder zu begrenzen. Bei Kindern und
Jugendlichen, die von einer Behinderung bedroht sind, wirken präventive
Hilfen dem Entstehen einer Behinderung entgegen. Hier kommt der
Zusammenarbeit mit Gesundheitsamt, Jugendhilfe, Fachärztinnen und
Fachärzten sowie Psychologinnen und Psychologen und anderen eine
besondere Bedeutung zu.
8.2 Prävention umfasst alle Maßnahmen
sonderpädagogischer Unterstützung in Grundschulen, die darauf abzielen,
der Entstehung eines individuellen Bedarfs an sonderpädagogischer
Unterstützung entgegenzuwirken. Prävention erfolgt in kooperativen
Formen zwischen Förderschulen und Grundschulen
| - |
durch eine sonderpädagogische Grundversorgung der
Grundschule (für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache,
Emotionale und Soziale Entwicklung), |
| - |
durch Mobile Dienste für die Förderschwerpunkte Sehen,
Hören, Emotionale und Soziale Entwicklung, Körperliche und
Motorische Entwicklung sowie Sprache. |
8.3 Die Zusammenarbeit der Grundschule mit den weiterführenden
Schulen ist erforderlich, um für alle Schülerinnen und Schüler
pädagogisch und didaktisch – methodisch gesicherte Übergänge in die
jeweils folgende Schulform zu ermöglichen und einen kontinuierlichen
Bildungsgang zu gewährleisten.
8.4 Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der
Grundschule in die weiterführenden Schulen finden regelmäßige
Schulleiterdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der
Fachlehrkräfte der 4. und 5. Schuljahrgänge insbesondere in den Fächern
Deutsch, Englisch/1.Fremdsprache und Mathematik statt.
8.5 Die Grundschule informiert die weiterführenden Schulen über die
am Ende des 4. Schuljahrgangs erreichten Lernstände. Sie erhält von den
weiterführenden Schulen am Ende des 6. Schuljahrgangs eine Rückmeldung
über den Schulerfolg ihrer ehemaligen Schülerinnen und Schüler. Dies
dient zum einen der Weiterentwicklung und Überprüfung der Bewertungs-
und Empfehlungskriterien, die der Schullaufbahnempfehlung zu Grunde
liegen und zum anderen der Abstimmung zwischen den Schulen in Bezug auf
die Leistungsanforderungen.
8.6 Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen bereichert
die Grundschularbeit. Mit Horten im Einzugsbereich einer Grundschule ist
die Zusammenarbeit in besonderem Maße zu pflegen.
8.7 Die Zusammenarbeit der Grundschule mit anderen Einrichtungen, wie
der schulpsychologischen Beratung, den Erziehungsberatungsstellen, den
Jugend-, Sozial- und Gesundheitsämtern, muss nach Abstimmung mit den
Erziehungsberechtigten dann gesucht werden, wenn sie sich für den
Bildungsprozess einer Schülerin oder eines Schülers als notwendig
erweist.
9. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
9.1 Die Wechselwirkung von schulischen und außerschulischen
Erziehungs- und Lerneinflüssen erfordert eine enge, vertrauensvolle,
kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften und den
Erziehungsberechtigten. Anzustreben ist eine Erziehungspartnerschaft.
9.2 Für diese Zusammenarbeit ist die gegenseitige Information
Voraussetzung. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die
Erziehungsberechtigten über die Grundsätze der schulischen Erziehung zu
informieren sowie Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit
ihnen zu erörtern. Das gilt auch für die Kriterien der
Leistungsbewertung. Von besonderer Bedeutung ist die Information über
Ziele, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung. Außerdem müssen die
Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule,
über sein Verhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten
unterrichtet werden. Die Erziehungsberechtigten sollten die Lehrkräfte
über die Lebensumstände ihrer Kinder und über die eigene
Erziehungspraxis in dem für die Schule erforderlichen Umfang
informieren.
9.3 Zur Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten bietet die
Schule im Rahmen ihrer Möglichkeiten neben Sprechstunden und
Elternsprechtagen zusätzliche Sprechnachmittage, Hausbesuche,
Elternabende, Elterninformationsbriefe, Gelegenheiten zur Hospitation
der Erziehungsberechtigten im Unterricht sowie Teilnahme und Mitarbeit
der Erziehungsberechtigten an besonderen Veranstaltungen der Schule an.
Erziehungsberechtigte können die Lehrkräfte in einzelnen Phasen des
Unterrichts unterstützen. Sie können Neigungsgruppen betreuen sowie der
Lehrkraft bei der Vorbereitung und Durchführung von Festen, Feiern und
von Gemeinschaftsvorhaben, z.B. Landheimaufenthalten, Wanderungen,
Ausflügen und Besichtigungen helfen. Die Aufsichtspflicht ist durch die
Bestimmungen des § 62 NSchG geregelt.
9.4 Die Termine für Elterninformationsveranstaltungen und
Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf
die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.
9.5 Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und
Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Für die Zusammenarbeit von Schule
und Erziehungsberechtigten gelten die Bestimmungen der § 88 - 100 NSchG.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Einzelne Schulen können mit Genehmigung der obersten
Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle
erproben.
10.2 Nr. 1.2 Satz 5 ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden,
die sich im Schuljahr 2013/2014 im 1. Schuljahrgang befinden, ggf. im
Schuljahr 2012/2013 bereits auf den neuen 1. Schuljahrgang.
10.3 Dieser Erlass tritt am 1.8.2012 in Kraft.
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