Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v.
16.12.2004 – 33-82 100 (SVBl.
2/2005 S.76) - VORIS 22410 -
Bezug: Erl. „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ v. 27.1.1997 (SVBl. S. 66)
1.
Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der
Schülerinnen und Schüler. Je nach Altersstufe, Schulform, Fach und
Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf
- die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht
erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken,
- die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und
-abschnitte oder
- die Förderung der selbstständigen Auseinandersetzung mit
Unterrichtsgegenständen und frei gewählten Themen
ausgerichtet sein.
Art und
Umfang von Hausaufgaben im pädagogischen Konzept der Schule gehören zu den
wesentlichen Angelegenheiten (§ 34 Abs. 1 NSchG), über die die Gesamtkonferenz
zu beschließen hat. Die Verpflichtung der Lehrkräfte, Inhalt, Planung und
Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern (§ 96
Abs. 4 NSchG), schließt auch die Erörterung der Hausaufgabenpraxis mit den
Klassenelternschaften ein.
2.
Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht
eingebunden sein. Es dürfen nur solche Hausaufgaben gestellt werden, deren
selbstständige Erledigung den Schülerinnen und Schülern möglich ist. Für die
Vorbereitung und Besprechung von Hausaufgaben ist eine angemessene Zeit im
Unterricht vorzusehen. Die Schule würdigt die bei den Hausaufgaben gezeigten
Schülerleistungen angemessen und fördert auch auf diese Weise die Motivation der
Schülerinnen und Schüler. Hausaufgaben dürfen jedoch nicht mit Noten bewertet
werden.
3.
Bei der Stellung von Hausaufgaben ist das Alter und die Belastbarkeit der
Schülerinnen und Schüler sowie die Schülerteilnahme am Nachmittagsunterricht zu
berücksichtigen.
Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand am Nachmittag sind
- im Primarbereich: 30 Minuten,
- im Sekundarbereich I: 1 Stunde,
- im Sekundarbereich II: 2 Stunden.
Auch
durch Absprachen der Lehrkräfte untereinander sowie die differenzierte
Aufgabenstellung wird der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler Rechnung
getragen. Für die Koordinierung ist die Klassenkonferenz zuständig (§ 35 Abs. 3
Nr.2 NSchG).
4.
An den Tagen mit Unterricht, der nach
14 Uhr beginnt, ist im Sekundarbereich I bei der Stellung von
Hausaufgaben für den folgenden Tag auf die besondere Belastung der Schülerinnen
und Schüler durch Nachmittagsunterricht Rücksicht zu nehmen. Es dürfen im
Primarbereich vom Freitag und im Sekundarbereich I vom Samstag keine
Hausaufgaben zum folgenden Montag gestellt werden. Hausaufgabenstellungen über
Ferienzeiten sind mit Ausnahme der Aufgabe einer Lektüre für z.B. den Deutsch-
oder Fremdsprachenunterricht nicht zulässig.
5.
Dieser Erlass tritt zum
1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
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