Schriftliche Arbeiten
in den allgemein bildenden Schulen
1. Schriftliche Arbeiten sind ein Teilbereich der für die
Leistungsbewertung notwendigen Lernkontrollen, zu denen auch mündliche
und andere fachspezifische Lernkontrollen als gleichwertige Formen
gehören. Grundsätzlich ist zwischen bewerteten und nicht bewerteten
schriftlichen Arbeiten zu unterscheiden. Schulformspezifische und
fachspezifische Regelungen hierzu sind in den Grundsatzerlassen für die
Schulformen und in den Kerncurricula für die einzelnen Fächer enthalten.
Bewertete schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten, Klausuren) geben
Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten
Aufschlüsse über den Stand des Lernprozesses. Nicht bewertete kurze
schriftliche Arbeiten dienen der Übung, dem Erwerb bestimmter
Fertigkeiten oder der Feststellung, ob bestimmte Teillernziele einer
Unterrichtseinheit bereits erreicht sind.
2. Bewertete schriftliche Arbeiten müssen aus dem Unterricht
erwachsen und in ihrer Art und in ihrem Umfang der Entwicklungsstufe und
dem Lernstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sein.
3. Bewertete schriftliche Arbeiten werden in der Regel von allen
Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder Lerngruppe unter Aufsicht
gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen angefertigt. Für
Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden, gelten
die Bestimmungen für die Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts.
4. Bewertete schriftliche Arbeiten sind in der Regel einige Tage vor
der Anfertigung anzukündigen. Sie sollen möglichst gleichmäßig über das
Schuljahr verteilt werden, um Häufungen vor den Zeugnis- und
Ferienterminen zu vermeiden. Während einer Kalenderwoche dürfen von
einer Klasse oder Lerngruppe höchstens drei, an einem Schultag darf
nicht mehr als eine bewertete schriftliche Arbeit geschrieben werden.
Satz 3 gilt im Regelfall auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler
an von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, z.B. wegen
nachgewiesener Krankheit, eine schriftliche Arbeit versäumt hat. Für die
Koordination der Termine sorgt die Klassenlehrerin oder der
Klassenlehrer, in der gymnasialen Oberstufe die Oberstufenkoordinatorin
oder der Oberstufenkoordinator.
5. Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen ist zu prüfen, ob
bei der Anfertigung bewerteter schriftlicher Arbeiten ein
Nachteilsausgleich zu gewähren ist (z.B. durch Pausen, längere
Bearbeitungsdauer, Anpassung der Aufgabenformate, zusätzliche
Hilfsmittel). Für Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent
unterrichtet werden, gelten die Bestimmungen für die Förderschule des
jeweiligen Förderschwerpunkts.
6. Die Korrekturzeiten sollen im Primarbereich eine Woche, im
Sekundarbereich I zwei Wochen und im Sekundarbereich II drei Wochen
nicht überschreiten. Die Erziehungsberechtigten müssen Gelegenheit
erhalten, in die korrigierte Arbeit Einblick zu nehmen. Bei der
Korrektur oder bei der Rückgabe der korrigierten Arbeit ist von der
Fachlehrkraft die richtige Lösung der gestellten Aufgabe darzustellen
oder mit der Klasse zu erarbeiten. Ob von den Schülerinnen und Schülern
eine schriftliche Berichtigung anzufertigen ist, entscheidet die
Fachlehrkraft.
7. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind die für Zeugnisse
geltenden Vorschriften über Notenbezeichnungen und über das Verbot von
Zwischennoten (Nrn. 3.4.1 und 3.4.2 des Bezugserlasses zu a)
entsprechend anzuwenden. Sind für einen Schuljahrgang nach dem
Bezugserlass zu a) Berichtszeugnisse anstelle von Notenzeugnissen
vorgeschrieben oder zugelassen, so kann auch die Bewertung der
schriftlichen Arbeiten in freier Form erfolgen.
8. Zeigt sich bei der Korrektur und Bewertung, dass mehr als 30 % der
Arbeiten einer Klasse oder Lerngruppe mit „mangelhaft” oder „ungenügend”
bewertet werden müssen, so wird die Arbeit nicht gewertet. Von dieser
Vorschrift darf mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters
abgewichen werden. Die Klassenelternvertretung ist über die Entscheidung
unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Arbeiten von Schülerinnen und
Schülern, die zieldifferent unterrichtet werden, bleiben bei der
Ermittlung des Prozentwerts unberücksichtigt.
9. Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer
bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft
über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Liegen für das
Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst
zu vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin
oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung.
10. Wird bei oder nach Anfertigung einer bewerteten schriftlichen
Arbeit eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so
entscheidet die Fachlehrkraft je nach Schwere des Falles, ob die Arbeit
gleichwohl bewertet, die Wiederholung angeordnet oder die Note
„ungenügend” erteilt wird.
11. Für die Aufbewahrung der schriftlichen Arbeiten gilt Nr. 3.1.6
des Bezugserlasses zu h).
12. Die Anzahl der bewerteten schriftlichen Arbeiten ist in den
Grundsatzerlassen oder Rahmenrichtlinien bzw. Kerncurricula festgelegt.
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